Norm
AKHB Art1 Abs1Rechtssatz
Gegenstand des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges (Art 1 Abs 1 AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080192Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00041_8300000_001