Norm
ABGB §1377Rechtssatz
Haben mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich die Parteien den ursprünglichen Hauptgegenstand der strittigen Forderung - nämlich seine Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - durch einen völlig anderen, artlich verschiedenen Anspruchsgegenstand - nämlich das Recht auf zweimalige Überlassung eines Autobusses zur Durchführung von Wochenendfahrten - ersetzt und damit eine neue Vereinbarung getroffen, mit welcher die alte, zunächst eingeklagte Verbindlichkeit ihrem Inhalt nach nicht mehr "wohl bestehen" kann (§ 1379 Abs 3 ABGB), hat diese frühere Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört; es ist nicht möglich, wegen der (angeblich) nicht vollständigen Erfüllung des Vergleiches auf die ursprünglichen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032442Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00022_8300000_001