Norm
UrlG §4 Abs5Rechtssatz
Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021