Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021