RS OGH 1984/3/13 4Ob28/84, 9ObA257/98d, 8ObA62/18b

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Veröffentlicht am 13.03.1984
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Wenn auch gemäß dem § 4 Abs 1 UrlG der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden soll, so wird der Urlaubsanspruch, wenn der Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchen Gründen immer - ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne daß es einer diesbezüglichen Vereinbarung oder der Abgabe einer Erklärung bedürfe, von selbst auf das folgende Urlaubsjahr übertragen. Ein Schranke besteht nur in der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 28/84
    Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 10334
  • 9 ObA 257/98d
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 257/98d
    Vgl auch; Beisatz: Da die Verjährung des Urlaubsanspruches erst eintreten kann, wenn mindestens drei Jahre überhaupt kein Urlaub verbraucht worden ist, andererseits die Urlaubsübertragung nicht verbrauchten Urlaubes automatisch vor sich geht, wird immer der alte Urlaub vor dem neuen Urlaub verbraucht. (T1)
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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