Norm
ABGB §1295 Ia3dRechtssatz
Hat ein Schädiger durch Erwirkung eines bloßen Verbotes (hier: einer einstweiligen Verfügung) weder in das Eigentum noch in die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit des Geschädigten eingegriffen, haftet ein weiterer Schädiger, der dann auch die Verfügungsmöglichkeit (hier: durch Beschlagnahme) beseitigte, für den eingetretenen Schaden zumindest wie bei kumulativer Kausalität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016