RS OGH 1984/3/14 1Ob40/83, 4Ob539/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1984
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Norm

ABGB §1295 Ia3d
ABGB §1295 Ia3e
MedienG §39

Rechtssatz

Hat ein Schädiger durch Erwirkung eines bloßen Verbotes (hier: einer einstweiligen Verfügung) weder in das Eigentum noch in die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit des Geschädigten eingegriffen, haftet ein weiterer Schädiger, der dann auch die Verfügungsmöglichkeit (hier: durch Beschlagnahme) beseitigte, für den eingetretenen Schaden zumindest wie bei kumulativer Kausalität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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