Norm
MedienG §38 Abs1Rechtssatz
Als neuerliche Veröffentlichung ist auch die Veröffentlichung in einer weiteren Nummer des periodischen Mediums anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016