RS OGH 1984/3/14 1Ob40/83, 4Ob539/89

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Veröffentlicht am 14.03.1984
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Norm

MedienG §39

Rechtssatz

Für die vermögensrechtlichen Nachteile des Medieninhabers aus einer aufgehobenen Beschlagnahme, der keine Einziehung gefolgt war, haftet der Bund unabhängig von einem Verschulden seiner Organe auch dann, wenn der Beschlagnahme eine die Verbreitung der beschlagnahmten Druckschrift untersagende einstweilige Verfügung vorangegangen war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067873

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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