Norm
MedienG §39Rechtssatz
Für die vermögensrechtlichen Nachteile des Medieninhabers aus einer aufgehobenen Beschlagnahme, der keine Einziehung gefolgt war, haftet der Bund unabhängig von einem Verschulden seiner Organe auch dann, wenn der Beschlagnahme eine die Verbreitung der beschlagnahmten Druckschrift untersagende einstweilige Verfügung vorangegangen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016