Norm
EO §156 Abs2 IRechtssatz
§ 156 Abs 2 EO setzt stets voraus, daß Inhaber der zu räumenden Liegenschaft der Verpflichtete ist. Wird die Liegenschaft ganz oder zum Teil von Dritten benützt, so hat sich das Exekutionsgericht in die Beurteilung des Umfanges des Rechte des Dritten nicht einzulassen. Dem Ersteher bleibt es überlassen, seine Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002871Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012