RS OGH 1984/3/15 6Ob529/84, 3Ob505/96, 4Ob82/18i

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Veröffentlicht am 15.03.1984
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Norm

ABGB §90

Rechtssatz

Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht, daß die Beruffung auf die sittliche Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 529/84
    EvBl 1984/123 S 491 = SZ 57/53
  • 3 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 505/96
    nur: Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. (T1) Veröff: SZ 70/163
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2018/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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