Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat dreihunderttausend Schilling, so ist ein dennoch erfolgter Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042496Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0080OB00208_8300000_001