Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Werden Vertragsaufhebungsgründe geltend gemacht, die nicht zu Recht bestehen, fehlt es einem Begehren auf Feststellung von Rechtsfolgen dieser Vertragsaufhebung am Feststellungsinteresse, weil diese Feststellung nur dann einer alsbaldigen Klärung durch bindenden richterliche Ausspruch bedürfte, wenn die Vertragsauflösung bereits erfolgte oder doch wenigstens berechtigterweise erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039292Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00574_8300000_002