Norm
ZugG §1 Abs2Rechtssatz
Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernstgemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen. - "Club Kleine Zeitung"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084658Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009