RS OGH 1984/3/20 4Ob317/84, 4Ob314/87, 4Ob334/97i, 4Ob170/01f, 4Ob136/03h, 4Ob211/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1984
beobachten
merken

Norm

ZugG §1 Abs2

Rechtssatz

Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernstgemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen. - "Club Kleine Zeitung"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 317/84
    Veröff: ÖBl 1984,68
  • 4 Ob 314/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 314/87
    Beisatz: Luster und Schlafzimmer. (T1) Veröff: MR 1987,66 = WBl 1987,193 = ÖBl 1987,132
  • 4 Ob 334/97i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 334/97i
    Auch
  • 4 Ob 170/01f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 170/01f
    nur: Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernstgemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen. (T2) Beisatz: Ob ein Scheinentgelt vorliegt, bestimmt sich demnach nicht nach dem Eindruck des Verkehrs, sondern nach der Kalkulation des Anbieters. (T3)
  • 4 Ob 136/03h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 136/03h
    nur T2; Beisatz: Ein Scheinpreis liegt nicht schon dann vor, wenn der Preis der Nebenware unter dem Normalpreis oder sogar unter dem Einstandspreis liegt. (T4)
  • 4 Ob 211/08w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 211/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Unterschreiten des Marktpreises um 87 %. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084658

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten