Norm
EO §390 IVERechtssatz
Die Frage einer nachträglichen Herabsetzung - und damit einer teilweisen Freigabe - der von der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO erlegten Sicherheit ist eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014