Norm
ZugG §1 Abs2Rechtssatz
Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des § 1 Abs 2 ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes decken, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. ("Club Kleine Zeitung")
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084631Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009