Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HI2Rechtssatz
Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu einem "vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es allein darum geht, in welchem Sinne eine Äußerung unter den besonderen Umständen eines bestimmten Einzelfalles verstanden werden konnte (und nicht etwa darum, ob sie bei dieser oder jener Auslegung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042843Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009