RS OGH 1984/3/20 4Ob318/84, 8Ob529/87, 2Ob531/93, 10Ob17/09m

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HI2

Rechtssatz

Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu einem "vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, wenn es allein darum geht, in welchem Sinne eine Äußerung unter den besonderen Umständen eines bestimmten Einzelfalles verstanden werden konnte (und nicht etwa darum, ob sie bei dieser oder jener Auslegung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 318/84
  • 8 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 529/87
    Auch
  • 2 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 531/93
  • 10 Ob 17/09m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 17/09m
    Auch; Beisatz: Auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wenn es allein darum geht, die Frage der Redlichkeit des Bauführers im konkreten Einzelfall zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042843

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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