Norm
EO §399 Abs1 Z3Rechtssatz
Durch den einem Antrag iSd § 399 Abs 1 Z 3 EO stattgebenden Beschluss des Gerichtes wird nicht die EV selbst aufgehoben, sondern nur ihr (weiterer) Vollzug abgewendet; an die Stelle der ursprünglichen Sicherungsmaßnahme (hier: des vom Erstgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebotes) tritt der vom Antragsgegner erlegte, dem Gericht zur Sicherung des gefährdeten Anspruches ausreichend erscheinende Geldbetrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011