Norm
ZPO §36 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs 2 ZPO beginnt die vierzehntägige Frist allerdings nach Kündigung der Vollmacht, doch ergibt eine zweckgerechte, überspitzen Formalismus ablehnende und auf den Grundgedanken, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, bedachtnehmende Auslegung der Vorschrift, daß die Partei auch dann geschützt erscheint, wenn - wie hier - die Zurücknahme des Rechtsmittels gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035781Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00591_8300000_002