Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Wird ein Betrug durch Herauslocken gültiger Wechsel oder vom Kontoinhaber ausgestellter und durch entsprechendes Guthaben gedeckter Inhaberschecks, die Wertträger sind, verübt, so tritt der aus der Tat resultierende Vermögensschaden bereits mit der Ausfolgung des Wertträgers an den Täter ein (und nicht erst mit Einlösung des Wertträgers bei einem Kreditinstitut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094429Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00018_8400000_001