Norm
PatG 1970 §147 Abs2Rechtssatz
Der 2.Satz des § 147 Abs 2 PatG geht wohl insofern über § 399 Abs 1 Z 3 EO hinaus, als er für den Fall des Erlages einer angemessenen Sicherheit durch den Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zwingend anordnet; mangels einer abweichenden Regelung durch das PatG ist aber eine solche Aufhebung der einstweiligen Verfügung in allen übrigen Belangen - und damit insbesondere auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen - gleichfalls nach § 399 Abs 1 Z 3 (in Verbindung mit § 391 Abs 1 EO) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071294Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00313_8400000_003