Norm
EO §402 Abs1 Satz1 ARechtssatz
Ist Gegenstand des Revisionsrekurses weder die Einschränkung noch die Aufhebung der EV, sondern lediglich das Begehren die zunächst aufgetragene Sicherheitsleistung zufolge nachträglicher Änderung der maßgebenden Umstände herabzusetzen, ist eine Revisionsrekursbeantwortung unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005669Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00319_8400000_003