Norm
VerbotsG §3fRechtssatz
Schwere Sachbeschädigung kann mit dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG überhaupt nicht ideell konkurrieren, zum Verbrechen nach § 3 f VerbotsG nur im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz stehen. (Verurteilung wegen §§ 125, 126 StGB, und § 3 g VerbotsG jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, wenn die schwere Sachbeschädigung Mittel des Verbrechens nach § 3 f VerbotsG war.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079742Dokumentnummer
JJR_19840321_OGH0002_0120OS00179_8300000_001