Norm
ZPO §281aRechtssatz
Für die Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht ist die bloße Verlesung der Protokolle des erstinstanzlichen Verfahrens ausreichend, wenn nicht eine der Parteien dagegen ausdrücklich Widerspruch erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040345Dokumentnummer
JJR_19840322_OGH0002_0070OB00005_8400000_001