Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021