RS OGH 1984/3/22 7Ob518/84, 7Ob304/00g, 1Ob101/15g, 10Ob36/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1984
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Norm

ABGB §825 D
Krnt FLG §51 Abs2
SbgFLG 1973 §106 Abs1
Vlbg FLG §35
JN §1 CVIIa

Rechtssatz

Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 518/84
    Veröff: SZ 57/59 = EvBl 1985/100 S 498
  • 7 Ob 304/00g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 304/00g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 51 Abs 2 Krnt FLG. (T1)
  • 1 Ob 101/15g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 101/15g
    Auch; nur: Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. (T2)
    Beisatz: Hier: § 73 lit c und lit d Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d). (T3)
  • 10 Ob 36/20x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 36/20x
    nur T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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