Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Drohung als gefährlich ist nicht allein deren Wortlaut ausschlaggebend; es muß vielmehr in jedem Fall ihr wahrer Sinngehalt in Verbindung mit dem sonstigen Täterverhalten erforscht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092887Dokumentnummer
JJR_19840322_OGH0002_0120OS00003_8400000_001