Norm
EO §368Rechtssatz
Hat der Gläubiger im Interessenprozeß Erfolg, so hat er ein ihm zustehendes Wahlrecht verbraucht. Der Schuldner muß es sich nicht gefallen lassen, daß sich der Gläubiger später wieder für die Naturalleistung entscheiden will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004844Dokumentnummer
JJR_19840322_OGH0002_0070OB00687_8300000_001