RS OGH 1984/3/22 7Ob687/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1984
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Norm

EO §368

Rechtssatz

Hat der Gläubiger im Interessenprozeß Erfolg, so hat er ein ihm zustehendes Wahlrecht verbraucht. Der Schuldner muß es sich nicht gefallen lassen, daß sich der Gläubiger später wieder für die Naturalleistung entscheiden will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004844

Dokumentnummer

JJR_19840322_OGH0002_0070OB00687_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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