Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014