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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der 1958 geborenen G in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2002, Zl. 312.531/2-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, vom 27. Dezember 1999 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 sowie § 19 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, über einen vom 1. April 1992 bis 30. Oktober 1992 gültigen Wiedereinreisesichtvermerk verfügt zu haben und sich seither ununterbrochen in Österreich aufzuhalten. Ihr Unterhalt und ihre Unterkunft wären durch den Lebensgefährten, Slobodan T., gesichert. Weiters verfügte sie über ein Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 5.595,81. Überdies würde sie nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung unverzüglich eine Beschäftigungsbewilligung erhalten.
Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Überdies habe sie keine Meldezettel vorlegen können, aus denen ihr dauernder Aufenthalt in Österreich hervorgehe. Der Antrag sei somit als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten.
Nach dem Akteninhalt bzw. nach ihren eigenen Angaben verfüge die Beschwerdeführerin derzeit über keine ausreichenden Unterhaltsmittel. Sie habe lediglich eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, wonach sich ihr Lebensgefährte verpflichtet habe, den Unterhalt in Österreich zu sichern. Eine Erstniederlassungsbewilligung könne jedoch auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nicht erteilt werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin mehrere Kopien eines Sparbuchs vorgelegt, das mit 20. Juli 2001 einen Stand von EUR 5.595,81 ausweise. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts könne die Behörde "nicht glaubhaft davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Ihr privates Vermögen handelt bzw. ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, woher Sie einen so hohen Geldbetrag einzahlen konnten". In sorgfältiger Abwägung dieses Sachverhalts komme die Behörde zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin "glaubhaft über keinen eigenen gesicherten privaten Unterhalt" verfüge, weil die vorgelegte Kopie des Sparbuchs nicht als Nachweis der Unterhaltsmittel anerkannt werden könne. Bemerkt werde, dass ein Guthaben von EUR 5.595,81 zur Sicherung eines privaten Aufenthalts kaum ausreiche.
Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung der Behörde erster Instanz keine eigenen Unterhaltsmittel, keine arbeitsrechtliche Bewilligung und keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen können. Auch im Berufungsverfahren habe sie diesbezüglich keinerlei geeignete Unterlagen vorgelegt. Es komme daher auch die belangte Behörde zur Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
Ein mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers sei nur zulässig, wenn er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig sei. Ein Aufenthaltstitel dürfe daher nicht verweigert werden, wenn die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf die Lebenssituation des Fremden oder seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Nichterteilung (richtig: Erteilung) des Aufenthaltstitels. Unter den gegebenen Umständen könne jedoch keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil die belangte Behörde bei der Interessenabwägung zur Ansicht gelange, dass die öffentlichen Interessen zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0267) ist eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn der Fremde - wenn auch rechtswidrig - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels, der ihn zur dauernden Niederlassung berechtigte - als solcher ist auch ein vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellter Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen. 98/19/0195, 0196) -, auf Dauer niedergelassen bleibt, wobei die dauernde Niederlassung auch bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt bestehen bleiben kann.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 27. Dezember 1999 vorgebracht, in der Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Oktober 1992 über einen Wiedereinreisesichtvermerk verfügt zu haben, seitdem in Österreich zu leben und ihren Niederlassungswillen nie aufgegeben zu haben.
Am 31. August 2000 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde aufgefordert, bis 22. September 2000 u.a. eine vollständige Reisepasskopie mit allen alten Sichtvermerken sowie einen "Nachweis über den Aufenthalt ihrer Mandantin im Bundesgebiet, wie etwa alle Meldezettel, Krankenversicherungsnachweise, usw" vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin - nach Beantragung einer Fristerstreckung - am 12. Oktober 2000, 9. März 2001 und 15. Mai 2001 verschiedene Urkunden vorgelegt. Darunter befinden sich Kopien aus dem aktuellen sowie aus einem abgelaufenen Reisepass der Beschwerdeführerin. Aus diesen Kopien ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am 27. Februar 1994 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein bis 15. März 1994 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden ist, die behauptete Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerks im Jahr 1992 geht daraus jedoch nicht hervor. Zum Nachweis des vorgebrachten ununterbrochenen Inlandsaufenthalts seit 1992 hat die Beschwerdeführerin weder Urkunden (Meldezettel) vorgelegt, noch sonstige Beweise angeboten. Vielmehr hat sie am 9. März 2001 eine Bestätigung des Ministeriums für Inneres der Republik Serbien in beglaubigter Übersetzung, wonach sie am 4. Februar 1994 ihren Wohnsitz an einer Belgrader Adresse "gemeldet hat", sowie am 12. Oktober 2000 eine am 6. Oktober 2000 ausgestellte Verpflichtungserklärung von Slobodan T. vorgelegt, in der ein ausländischer Wohnsitz der Beschwerdeführerin genannt ist.
Die Behörde erster Instanz führte in ihrem Bescheid aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der vorliegende Antrag sei daher als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten.
In der Berufung behauptete die Beschwerdeführerin neuerlich, in der Zeit von 1. April 1992 bis 30. Oktober 1992 über einen Wiedereinreisesichtvermerk verfügt zu haben. Zum Beweis dafür berief sie sich - ausschließlich - auf die "bereits vorgelegte Reisepasskopie".
Die belangte Behörde kam auf Grund der im Verfahren erster Instanz geführten Ermittlungen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und ihr der Beweis nicht gelungen sei, sich seit 1992 dauernd in Österreich aufzuhalten. Beim Antrag der Beschwerdeführerin handle es sich daher um einen Erstantrag.
1.3. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe, ist zu entgegnen, dass sich - wie oben 1.2. dargestellt - aus dem Akteninhalt kein Hinweis auf den auch in der Beschwerde ins Treffen geführten Wiedereinreisesichtvermerk mit einer Gültigkeit von 1. April 1992 bis 30. Oktober 1992 ergibt.
1.4.1. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde nicht von Amts wegen - durch Anfrage bei der Fremdenpolizeibehörde - das Bestehen des behaupteten Wiedereinreisesichtvermerks überprüft habe. Überdies habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Im Fall der Einräumung von Parteiengehör wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, "nochmals den obangeführten Sichtvermerk der bel Beh bzw. weitere Beweise für den ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzulegen u hiefür notwendige Zeugen namhaft z machen".
1.4.2. Im Bescheid der Behörde erster Instanz ist festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren - trotz der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasskopien - keinen Hinweis auf den behaupteten Sichtvermerk ergeben habe. Die Beschwerdeführerin hätte daher schon in der Berufung Gelegenheit gehabt, die - aus welchen Gründen immer - nicht beim Akt befindliche Kopie des Wiedereinreisesichtvermerks aus dem Jahr 1992 (neuerlich) vorzulegen bzw. andere Beweismittel für die Existenz dieses Sichtvermerks anzubieten. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch in der Berufung diesbezüglich nur auf die "bereits vorgelegte Reisepasskopie" - aus der jedoch nur die Erteilung eines Touristensichtvermerks im Jahr 1994 ersichtlich ist - berufen hat, bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung zu ermitteln, ob im Jahr 1992 ein Wiedereinreisesichtvermerk erteilt wurde.
Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
1.5. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde deshalb nicht festgestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1992 dauernd in Österreich aufhält, weil dazu - trotz ausdrücklicher Aufforderung - keine Beweismittel vorgelegt wurden. Die Schlüssigkeit dieses Aktes der Beweiswürdigung kann durch die bloße Beschwerdebehauptung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1992 - mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Jahr 1994 - durchgehend in Österreich aufhalte, nicht in Zweifel gezogen werden. Diese Beweiswürdigung begegnet daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang derselben insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.6. Auf Grund der somit in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen - eine dauernde Niederlassung gestattenden - Aufenthaltstitel verfügt habe und sich nicht bereits seit 1992 dauernd in Österreich aufhalte, stößt die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim vorliegenden Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handle, vor dem Hintergrund der oben 1.1. dargestellten Rechtslage auf keinen Einwand.
2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde einen Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die unbedenkliche Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung auf Grundlage der vorgelegten Verpflichtungserklärung von Slobodan T. - die im Übrigen nach Ausweis der Akten nur für einen Besuch in der Dauer von zwei Wochen gilt - nicht möglich sei.
2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung zu haben und in der Folge ihren Unterhalt aus einem Arbeitseinkommen bestreiten zu können, ist ihr zu entgegnen, dass die Erteilung einer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zulassenden Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 FrG nur in Betracht kommt, wenn für den Fremden bereits eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn der Fremde bereits über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie eines Sparbuches mit einem Einlagestand von S 77.000,-- (EUR 5.595,81) per 20. Juli 2001 vorgelegt. Dazu führte die belangte Behörde aus, sie könne "nicht glaubhaft davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Ihr privates Vermögen handelt". Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die Beschwerdeführerin einen so hohen Geldbetrag habe einzahlen können.
2.4.2. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass es für die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht relevant sei, wovon die Beschwerdeführerin ihr Sparguthaben angespart habe. Es sei lediglich von Bedeutung, dass sie im Besitz eines auf sie lautenden Sparbuches mit einer Einlage von EUR 5.595,81 sei und ihr dieses Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe.
2.4.3. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG betreffende, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157).
Ein konkretes Vorbringen gegen das im Rahmen der Beweiswürdigung von der belangten Behörde gebrauchte Argument, dass auf Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes nicht festgestellt werden könne, dass der auf dem Sparbuch erliegende Betrag tatsächlich für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehe, enthält die Beschwerde nicht, insbesondere wird darin nicht dargetan, woher das Geld stammt. Da diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkannt werden kann, begegnet sie im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.
2.4.4. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, über ausreichende Unterhaltsmittel zu verfügen. Davon ausgehend ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (etwa durch die Gewährung von Sozialhilfe) führen könnte. Von daher bestehen gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG seien erfüllt, keine Bedenken.
3. Da somit die Versagungsgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG erfüllt sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob auch der von der belangten Behörde nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Versagungsgrund des mangelnden Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft gemäß § 12 Abs. 1 FrG gegeben ist.
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0004, ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen gerechtfertigt ist.
4.2. Bei dieser Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sich ihr Lebensgefährte im Bundesgebiet aufhält. Wie oben 1.6. ausgeführt, hat die belangte Behörde in unbedenklicher Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen noch nie über einen eine dauernde Niederlassung gestattenden Aufenthaltstitel verfügt habe und sich nicht bereits seit 1992 dauernd im Bundesgebiet aufhalte. Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugute hält, dass sie sich seit 1992 wenn schon nicht dauernd, so doch über relevante Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist die daraus ableitbare Integration dadurch entscheidend gemindert, dass die Beschwerdeführerin bisher nur für den Zeitraum vom 27. Februar 1994 bis 15. März 1994 über einen Touristensichtvermerk, jedoch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Den somit insgesamt nicht schwerwiegenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland steht die von der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Mittellosigkeit ausgehende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber. Auf Grund des großen Gewichts, das diesen öffentlichen Interessen zukommt, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der durch die Versagung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sei, frei von Rechtsirrtum.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180251.X00Im RIS seit
07.10.2003