TE Vfgh Beschluss 2000/6/14 B664/00

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 - Art145
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf "klagsmäßige Überprüfung" der Abweisung eines Gnadengesuches mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter verbüßt in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe. Am 30.4.1999 erhielt er ein Schreiben seines Rechtsanwaltes, daß ein erhobenes Gnadengesuch - mit näherer Begründung - erfolglos geblieben sei und er von der Möglichkeit auf Gnade bzw. nachträglicher Strafmilderung ausgeschlossen sei.

Mit der am 27.3.2000 verfaßten Eingabe beantragt der Einschreiter "eine klagsmäßige Überprüfung dieser gesetzwidrigen Praxis" und die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Die vom Einschreiter begehrte "klagsmäßige Überprüfung" fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, dessen Zuständigkeiten taxativ in den Art137 bis 145 B-VG geregelt sind. Aus diesem Grund war die Eingabe zurückzuweisen.

Unter einem war auch der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit gem. §35 VerfGG iVm. §63 Abs1 ZPO abzuweisen.

Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B664.2000

Dokumentnummer

JFT_09999386_00B00664_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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