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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der demInnenministerium zugeordneten Zivilluftfahrtschule für Hubschrauberund gleichzeitige Versetzung zu einem Landespolizeikommando; keinewillkürliche oder denkunmögliche Annahme des Vorliegens eineswichtigen dienstlichen Interesses angesichts des Fehlens einesgültigen Pilotenscheines und einer Lehrberechtigung sowie derrechtskräftigen strafrechtlichen Anklage des vorläufig suspendiertenBeschwerdeführersSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einemrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Bundesministerium für Inneres als Geschäftsführer der Zivilluftfahrtschule für Hubschrauber mit einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, betraut. Seit November 2003 ist er vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 24. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn zur Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn, zu versetzen. Als Gründe für die beabsichtigte Versetzung wurden das Fehlen von Berechtigungen und Genehmigungen, die auf Grund seines Arbeitsplatzes zur Aufgabenerfüllung nötig seien, und ein untragbares Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Bediensteten seiner Dienststelle sowie den Angehörigen der Luftfahrtbehörde genannt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2005 brachte der Beschwerdeführer gegen diese beabsichtigte Maßnahme Einwendungen vor, die er über Aufforderung der Bundesministerin für Inneres mit Schreiben vom 1. Juli 2005 konkretisierte. Der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium für Inneres teilte dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 14. Juni 2005 mit, dass die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers nach einstimmiger Beschlussfassung zur Kenntnis genommen werde, aber davon ausgehend, dass der Ausgang des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unten) bei der endgültigen Entscheidung des Dienstgebers berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 setzte die Bundesministerin für Inneres den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass - im Hinblick auf die SPG-Novelle 2005 - die beabsichtigte Versetzung zum Landespolizeikommando Wien erfolgen werde, wobei sich die Gründe für die Versetzung nicht änderten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen.
In der Folge erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2005 folgenden Inhalts:
"Gemäß §38 Absatz 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden Sie von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, vom Referat II/4/a (1120 Wien, Ruckergasse 62) abberufen und gleichzeitig zum Landespolizeikommando Wien, Landesverkehrsabteilung, 1090 Wien, Schlickplatz 6 auf eine[n] Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn[,] mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 versetzt.
Die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe sind von Ihnen im Sinne des §38 Absatz 7 in Verbindung mit §145b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu vertreten."
In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst auf die mangelnde Erfüllung der Anforderungen an einen Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule durch den Beschwerdeführer hingewiesen: Er sei weder im Besitz eines gültigen Berufshubschrauberpilotenscheines noch im Besitz einer gültigen Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten; die Austro Control GmbH habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit eines Berufshubschrauberpilotenscheines wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen, wobei das diesbezügliche Verfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. (Dieser war wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde angerufen worden und hatte mit Beschluss vom 4. Mai 2006, 2004/03/0207, das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid der Austro Control GmbH bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahrens [siehe zu diesem die unten wiedergegebenen Ausführungen im Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt] ausgesetzt). Ferner wird begründend auf das untragbare Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Beamten seiner Dienststelle sowie zu Angehörigen der Luftfahrtbehörde verwiesen: Dieses sei durch die von Seiten des Beschwerdeführers erfolgten Anzeigenerstattungen verursacht worden; schon diese Anzeigenerstattungen und die damit verbundenen Vorwürfe indizierten - unabhängig vom Ausgang der Verfahren - ein Spannungsverhältnis; diese Anzeigenerstattungen bzw. Spannungen bestünden auch gegenüber der Austro Control GmbH. Bei Beendigung der Suspendierung des Beschwerdeführers könne ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht gewährleistet werden und sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich.
Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Inneres erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. November 2005 Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission).
In der Folge teilte die Bundesministerin für Inneres der Berufungskommission mit Schreiben vom 8. August 2006 mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers
"... mittlerweile die Zuweisung auf einen Arbeitsplatz der
Funktionsgruppe 2 erfolgte. Die Anweisung der Funktionsgruppe 2 wird rückwirkend ab 1. Dezember 2005 veranlasst".
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 wies die Berufungskommission sodann die gegen den og. Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2005 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend wird darin iW Folgendes ausgeführt:
"Die Berufungskommission hat selbst Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchgeführt und den Akt des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien ... beigeschafft. Dieser Akt umfasst insgesamt
mehrere Bände. Diese Akten informieren über den Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Wien, datiert mit 2.10.2003, womit das Büro für interne Ermittlungen des Bundesministeriums für Inneres den BW wegen Verdachtes des Verbrechens nach §§146, 148, 177 und 302 ff StGB und weiters wegen Verdachtes des Vergehens nach dem Finanzstrafgesetz zur Anzeige bringt. Auf dieser Anzeige fußt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 28.12.2005. Mittlerweile wurde mit
Beschluss des OLG Wien vom 27.2.2006 ... der Anklage Folge gegeben,
womit die Staatsanwaltschaft Wien dem BW und M P zur Last legt, sie hätten in Wien und in anderen Orten im Zuge ihrer Tätigkeit als Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Hubschrauberpiloten, somit als Beamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnisse im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, dadurch den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung und Protokollierung von angeordneten Prüfungen geschädigt, indem sie die in der Anklageschrift I bis III angeführten Handlungen begangen hätten.womit die Staatsanwaltschaft Wien dem BW und M P zur Last legt, sie hätten in Wien und in anderen Orten im Zuge ihrer Tätigkeit als Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Hubschrauberpiloten, somit als Beamte, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnisse im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, dadurch den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung und Protokollierung von angeordneten Prüfungen geschädigt, indem sie die in der Anklageschrift römisch eins bis römisch III angeführten Handlungen begangen hätten.
Im Punkt I. wird dem BW und M P angelastet, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 8. Juni 2002 die Protokolle und Gutachten über die praktische Berufshubschrauberpilotenprüfung von drei namentlich bekannten Kandidaten tatsachenwidrig ausgefüllt und statt des tatsächlichen Prüfers (BW) den eingeteilten, jedoch nicht die Prüfung Im Punkt römisch eins. wird dem BW und M P angelastet, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 8. Juni 2002 die Protokolle und Gutachten über die praktische Berufshubschrauberpilotenprüfung von drei namentlich bekannten Kandidaten tatsachenwidrig ausgefüllt und statt des tatsächlichen Prüfers (BW) den eingeteilten, jedoch nicht die Prüfung
durchführenden Prüfer M P ... eingetragen zu haben[,] und M P habe
dies unterschrieben und der Behörde Austro Control vorgelegt;
unter Punkt II. habe der BW am 8. Juni 2002 statt des eingeteilten Prüfers M P die Prüfung von 3 Kandidaten abgenommen; unter Punkt römisch II. habe der BW am 8. Juni 2002 statt des eingeteilten Prüfers M P die Prüfung von 3 Kandidaten abgenommen;
unter Punkt III. habe der BW unterlassen, ... am 21. Juni
2002 ... als eingeteilter Prüfer dem Kandidaten N F die Prüfung
abzunehmen, jedoch habe er ... tatsachenwidrig protokolliert, dies
getan zu haben[,] und er soll ein entsprechendes Gutachten ausgestellt haben.
Dadurch hätte der BW das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem §302 Abs1 StGB begangen.
Der BW gibt selbst zu, derzeit nicht im Besitz eines gültigen Berufshubschrauberpilotenscheins zu sein und auch nicht im Besitz einer gültigen Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.
Ferner steht der BW dem Strafakt zufolge, wenn das auch nicht Gegenstand der nunmehrigen Anklage ist, im dringenden Verdacht, seit 1999 mehrere Beamte der Flugpolizei des Innenministeriums im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen betreffend die Absicherung des Risikos einer krankheits- oder unfallbedingten
Flugunfähigkeit ... durch die wahrheitswidrige Behauptung des
bedingungsgemäß notwendigen Abschlusses einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem Abschlusses einer 'Lost-of-license'-Versicherung getäuscht zu haben, um in den Genuss höherer Vermittlungsprovisionen zu gelangen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Aus diesem Grund wurde auch einer Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen für Wien vom 14. April 2004 ... gegen die Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles nicht Folge gegeben.
Auf Grund der nunmehrigen rechtskräftigen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien und der Tatsache, dass das Ende des Strafverfahrens nicht absehbar ist, kann nach Ansicht der Berufungskommission keine Rede davon sein, dass es sich diesbezüglich um einen vorübergehenden Zustand handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das gesamte Verfahren noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird. Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass gegen den BW nicht einmal Anklage oder Strafantrag erhoben wird und daher die Unschuldsvermutung zu gelten habe, so ist dem zu erwidern, dass es bei der Entscheidung über die Versetzung ausschließlich darauf ankommt, ob wichtige dienstliche Interessen die Versetzung rechtfertigen, wobei das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht nach der Schuld des Beamten zu beurteilen ist (VwGH 15.12.[1]993, 93/12/0015; BerK 11.11.1999, GZ 79/10-BK/99, mwN).
Mit de[n] durch das Besoldungs[re]form-Gesetz 1994, BGBl. 550, eingeführten vier Tatbeständen des §38 Abs3 BDG hat der Gesetzgeber die wichtigen dienstlichen Interessen lediglich demonstrativ aufgezählt (vgl. Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 59; BerK 14.8.1996, GZ 60/9-BK/96; 8.9.1997, GZ 37/21-BK/97; 14.11.1997, GZ 57/15-BK/97 uva.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 24.11.1995, 92/12/0130) wertet als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen den Beamten einer Dienststelle, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und die damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz zumindest vermeidbar wäre (BerK 13.6.1996, GZ 45/54-BK/95; 8.8.1997, GZ 37/21-BK/97). Mit de[n] durch das Besoldungs[re]form-Gesetz 1994, BGBl. 550, eingeführten vier Tatbeständen des §38 Abs3 BDG hat der Gesetzgeber die wichtigen dienstlichen Interessen lediglich demonstrativ aufgezählt vergleiche Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 59; BerK 14.8.1996, GZ 60/9-BK/96; 8.9.1997, GZ 37/21-BK/97; 14.11.1997, GZ 57/15-BK/97 uva.). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 24.11.1995, 92/12/0130) wertet als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen den Beamten einer Dienststelle, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und die damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz zumindest vermeidbar wäre (BerK 13.6.1996, GZ 45/54-BK/95; 8.8.1997, GZ 37/21-BK/97).
Wendet man diese Rechtsprechung auf den von dem erkennenden
Senat der BerK als erwiesen angenommenen Sachverhalt an, dann hat die
Dienstbehörde erster Instanz das Vorliegen eines wichtigen
dienstlichen Interesses wegen der festgestellten Spannungen zwischen
dem BW und seinen Vorgesetzten sowie einem Teil der Mitarbeiter der
Dienststelle ... zur Leistung des erforderlichen Beitrages für einen
funktionierenden Dienstbetrieb ... sowohl im Bezug auf die effektive
Erfüllung dienstlicher Aufgaben als auch im Bezug auf die
Mitarbeiterführung ... zutreffend bejaht, zumal die
Erhebungsergebnisse der Berufungskommission die von der Dienstbehörde erster Instanz angenommenen Spannungsverhältnisse bestätigen. Die Weiterbelassung eines Beamten am bisherigen Arbeitsplatz trotz rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand führt amtsbekanntermaßen zu einem Vertrauensverlust und damit zu Spannungsverhältnissen.
Was die schonen[d]ste Variante der Zuweisung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a Grundlaufbahn betrifft, hat die BerK die Dienstbehörde 1. Instanz mit Schreiben vom 28. Juli 2006 um eine konkrete Begründung darüber ersucht, weshalb die Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes nicht möglich war.
Diese hat mit Schreiben vom 16. August 2006 mitgeteilt, dass alle höherwertigen Arbeitsplätze ab der Funktionsgruppe 3 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung besetzt gewesen seien und eine Zuweisung an den BW nicht möglich war. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes außerhalb des Wohn- und Arbeitsortes stelle keine schonende Variante dar.
Diese Stellungnahme der Dienstbehörde 1. Instanz wurde dem BW zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2006 bestritt er im Wesentlichen neuerlich die untragbaren Spannungsverhältnisse und führte weiter aus, dass die 'Ausführungen der Dienstbehörde 1. Instanz über die Besetzung der Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 3 nicht geeignet seien, eine objektive Überprüfung durchzuführen.' Da aber vom BW nicht konkret aufgezeigt wurde, weshalb die Richtigkeit dieser Stellungnahme in Zweifel gezogen wird, hat die BerK diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es bestand daher auch kein Grund für weitere Erhebungen und Anfragen an die Dienstbehörde 1. Instanz, zumal diese auch mitgeteilt hat, dass die Anweisung der Funktionsgruppe 2 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 veranlasst wurde."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der beantragt wird, "den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung verfassungswidriger
Bestimmungen ... aufzuheben" und den Bund zum Kostenersatz zu
verpflichten. Der Beschwerdeführer bringt iW Folgendes vor:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt. Ferner erachtet er sich in seinem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG)
verletzt.
...
...1. Spruchbestandteil betreffend die Versetzung vom bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn
...
Der belangten Behörde fällt in zweifacher Hinsicht ein schwerwiegender Ermittlungs- und Begründungsmangel zur Last.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines 'wichtigen dienstlichen Interesses' iSd §38 BDG hat die Behörde - sofern sie sich wie im angefochtenen Bescheid auf ein 'Spannungsverhältnis' zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse stützt - insoweit auf die Verschuldensfrage Bedacht zu nehmen, als sie zu begründen hat, welchen der Mitarbeiter einer Dienststelle das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an jener Entwicklung trifft, die zu Spannungsverhältnissen geführt hat (vgl VwGH 6.9.1995, 95/12/0122 und 19.11.1997, 95/12/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines 'wichtigen dienstlichen Interesses' iSd §38 BDG hat die Behörde - sofern sie sich wie im angefochtenen Bescheid auf ein 'Spannungsverhältnis' zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse stützt - insoweit auf die Verschuldensfrage Bedacht zu nehmen, als sie zu begründen hat, welchen der Mitarbeiter einer Dienststelle das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an jener Entwicklung trifft, die zu Spannungsverhältnissen geführt hat vergleiche VwGH 6.9.1995, 95/12/0122 und 19.11.1997, 95/12/0111).
Genau dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen: [D]a die belangte Behörde in diesem Punkt die Rechtslage verkannt hat, hat sie keinerlei Ermittlungen unternommen[,] um zu klären, auf wen das behauptete Spannungsverhältnis zurückgeht und wer es daher verschuldet hat. Sie [hat] daher in diesem Punkt auch nicht einmal ansatzweise eine Begründung versucht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass eine rechtskräftige Versetzung in den Anklagestand 'amtsbekannterma[ß]en' letztlich zu einem Spannungsverhältnis führe, in keiner Weise begründet ist und auch nicht sinnvoll begründet werden kann. Dieser Vorwurf einer gänzlich unzulänglichen Begründung gilt auch insoweit, als die belangte Behörde die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, wonach schon die vom Beschwerdeführer erfolgten Anzeigeerstattungen und damit verbundenen Vorwürfe ein Spannungsverhältnis indizieren würden. Gerade in diesem Punkt hätte die belangte Behörde aber begründen müssen, dass es der Beschwerdeführer war, der diese Entwicklung verursacht hat. Wie die belangte Behörde - durch Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - aber selbst festgestellt hat, seien es zwei Kollegen des Beschwerdeführers gewesen, die zuerst Anzeige erstattet hätten. Es liegt daher auf der Hand, dass weitere Ermittlungen nötig gewesen wären, um festzustellen, wer Schuld an dies[e]r Entwicklung trägt.
Ergänzend sei dazu angemerkt, dass - wie aus dem von der belangten Behörde erwähnten Strafakt des Beschwerdeführers hervorgeht - ein Kollege des Beschwerdeführers heimlich die Festplatte des Beschwerdeführers kopiert hat und diese Informationen an das Büro für interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Inneres weitergeleitet hat. Es wurde gegen den Beschwerdeführer somit offensichtlich 'Mobbing' betrieben. Die neuesten Erkenntnisse bezüglich der heimlich kopierten Festplatte führen dazu, dass möglicherweise der Kollege E-Mails zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat, diesbezüglich wurde nun vom Gericht ein IT-Sachverständiger bestellt, der dies abzuklären hat, da belastende E-Mails nur auf der kopierten CD, jedoch nicht auf den sichergestellten Notebooks des Beschwerdeführers zu finden sind. Details sind aus dem Strafakt ersichtlich. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde auch auf diese Umstände mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid eingegangen ist.
Der Vollständigkeit halber sei betont, dass die belangte Behörde sich ausdrücklich nicht darauf stützt, dass der Beschwerdeführer die im anhängige[n] Strafverfahren wegen §302 Abs1 StGB angeklagten Taten (Amtsmissbrauch) tatsächlich begangen habe und dass deswegen seine Versetzung im dienstlichen Interesse liege. Dies mit gutem Grund: Denn in diesem Fall hätte die belangte Behörde das Vorliegen dieses Deliktes als Vorfrage gemäß §38 AVG prüfen müssen
... und ihre Entscheidung entsprechen[d] begründen müssen (vgl nur... und ihre Entscheidung entsprechen[d] begründen müssen vergleiche nur
VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157) ... oder aber die Entscheidung gemäß
§38 AVG aussetzen müssen (wie dies der VwGH im Verfahren über die Verlängerung der Gültigkeit des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines des Beschwerdeführers getan hat, da zur Beurteilung der 'Verlässlichkeit' des Beschwerdeführers der Ausgang des Strafverfahrens - wo eine rechtskräftige Anklageschrift vorliege - abzuwarten sei; vgl Erkenntnis 4.5.2006, Zl. 2004/03/0207).§38 AVG aussetzen müssen (wie dies der VwGH im Verfahren über die Verlängerung der Gültigkeit des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines des Beschwerdeführers getan hat, da zur Beurteilung der 'Verlässlichkeit' des Beschwerdeführers der Ausgang des Strafverfahrens - wo eine rechtskräftige Anklageschrift vorliege - abzuwarten sei; vergleiche Erkenntnis 4.5.2006, Zl. 2004/03/0207).
In dieses Bild der mangelhaften Ermittlungen und unzulänglichen Begründung passt es auch, dass im angefochtenen Bescheid plötzlich von Spannungen mit 'Vorgesetzten' die Rede ist, während der erstinstanzliche Bescheid noch allgemein von Bediensteten spricht.
Der belangten Behörde fällt aber noch ein weiterer, schwerwiegender Begründungsmangel zur Last. Der Bescheidspruch - konkret der Spruchbestandteil betreffend die Versetzung vom bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn - steht nämlich mit der Bescheidbegründung in klarem Widerspruch:
Die Bundesministerin für Inneres hat im erstinstanzlichen Bescheid die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn verfügt. Diesen Teil des Bescheidspruches hat die belangte Behörde in ihren Bescheidspruch übernommen, da sie 'der Berufung keine Folge' gegeben hat und den 'angefochtenen Bescheid [gemeint ist der erstinstanzliche Bescheid] bestätigt' hat. Dieser Teil des Bescheidspruches des angefochtenen Bescheides steht mit seiner Begründung aus folgendem Grund in Widerspruch.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit der 'schonendsten Variante der Zuweisung auf einen Arbeitsplatz'
auseinandergesetzt ... . Sie geht im Ergebnis davon aus und nimmt es
als erwiesen an, dass alle höherwertigen Arbeitsplätze ab der Funktionsgruppe 3 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung besetzt gewesen seien und eine Zuweisung an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Im Ergebnis geht die belangte Behörde daher davon aus, dass es für den Beschwerdeführer die schonendste Variante sei, einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 zu erhalten. Hintergrund dieser Ansicht ist die Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass 'die Anweisung der Funktionsgruppe 2 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 veranlasst wurde'. Die Bescheidbegründung läuft also darauf hinaus, dass ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 gleichsam angemessen für den Beschwerdeführer wäre.
Gemäß dem Bescheidspruch - den die belangte Behörde aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernommen hat - wurde der Beschwerdeführer aber auf einen Arbeitsplatz mit Funktionsgruppe Grundlaufbahn versetzt. Dieser Widerspruch ist offensichtlich.
Dazu ist ergänzend zu sagen, dass der Beschwerdeführer bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht durch Bescheid auf einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 versetzt wurde. Diese Versetzung ist also nicht rechtswirksam. Es ist daher davon ausgehen, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides - soweit dies überhaupt möglich ist - auch nicht durch einen anderen Bescheid derogiert wurde.
... 2. Spruchbestandteil darüber, dass die für die Versetzung
maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer iSd §38 Abs7 iVm §145b BDG zu vertreten seienmaßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer iSd §38 Abs7 in Verbindung mit §145b BDG zu vertreten seien
...
Die belangte Behörde geht von einer denkunmöglichen Auslegung des §38 Abs7 iVm §145b BDG aus, wenn sie meint, dass die für die Versetzung bzw Verwendungsänderung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, ohne dass es dabei auf das Verschulden des Beschwerdeführers ankomme. Die belangte Behörde geht von einer denkunmöglichen Auslegung des §38 Abs7 in Verbindung mit §145b BDG aus, wenn sie meint, dass die für die Versetzung bzw Verwendungsänderung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, ohne dass es dabei auf das Verschulden des Beschwerdeführers ankomme.
Bereits der klare Gesetzeswortlaut 'die für die Versetzung
maßgebenden Gründe ... zu vertreten hat' zeigt aber, dass es auf das
Verschulden ankommt. Dies verdeutlicht beispielsweise ein Vergleich mit dem Zivilrecht: In §920 A[BGB] ist von einem vom Schuldner der Leistung 'zu vertretenden' Unmöglichwerden die Rede, wenn der Schuldner der Leistung das Unmöglichwerden verschuldet hat oder sonst - durch Verschulden eines Gehilfen oder bei zufälligem Untergang der Sache im Falle eines vom Schuldner der Leistung verschuldeten Verzuges - zu vertreten hat. Wenn der Schuldner etwas 'zu vertreten hat', ist also immer Verschulden Voraussetzung (v[gl] zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 44;Verschulden ankommt. Dies verdeutlicht beispielsweise ein Vergleich mit dem Zivilrecht: In §920 A[BGB] ist von einem vom Schuldner der Leistung 'zu vertretenden' Unmöglichwerden die Rede, wenn der Schuldner der Leistung das Unmöglichwerden verschuldet hat oder sonst - durch Verschulden eines Gehilfen oder bei zufälligem Untergang der Sache im Falle eines vom Schuldner der Leistung verschuldeten Verzuges - zu vertreten hat. Wenn der Schuldner etwas 'zu vertreten hat', ist also immer Verschulden Voraussetzung (v[gl] zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 44;
Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB §920 Rz 4).
Die belangte Behörde, deren angefochtener Bescheid zu diesem Spruchbestandteil keine eigene Begründung e[nt]hält, übernimmt offensichtlich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die wie folgt lautet: 'Nach Beurteilung des Sachverhalts war festzustellen, dass die Gründe für die Versetzung von Ihnen zu vertreten sind, zumal die Versetzung auch wegen des Spannungsverhältnisses erfolgt. Überdies sind die fehlenden Berechtigungen, die zur Erfüllung Ihres Arbeitsplatzes erforderlich sind, Ihrer Sphäre zuzurechnen.'
Damit gehen die erstinstanzliche ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers keine Rolle spielt. Dies bestätigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, dass die fehlende Berechtigung von ihm nicht zu vertreten sei, woraufhin die erstinstanzliche Behörde im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt hat, dass im Versetzungsverfahren nur objektive Umstände zu beachten seien; 'ein etwaiges Verschulden anderer Personen könne hier nicht beachtet werden'.
Die belangte Behörde ist somit vom klaren Gesetzeswortlaut ohne den leisesten Versuch einer Begründung abgegangen; sie hat §38 Abs7 BDG somit auch denkunmöglich angewendet. Sie hat den Gleichheitssatz somit auch dadurch verletzt, dass sie aufgrund dieser verfehlten Gesetzesinterpretation jene Ermittlungen unterlassen hat, die erforderlich gewesen wären, und zwar
ob der Beschwerdeführer die dem eingeleiteten Strafverfahren zugrunde liegende Tat begangen hat und insofern schuldhaft begangen hat (die belangte Behörde hätte, da bereits eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt, diese Frage als Vorfrage nicht mehr selbst beurteilen dürfen, sondern hätte das Verfahren bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gemäß §38 AVG aussetzen müssen);
ob der Beschwerdeführer die Entwicklungen, die zum behaupteten Spannungsverhältnis geführt haben, zumindest klar überwiegend verschuldet hat;
ob die fehlenden Berechtigungen auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind (in diesem Punkt wurde vom Verwaltungsgerichthof - der aufgrund Säumnis in der Sache selbst entschieden hat - das Verfahren gemäß §38 AVG ausgesetzt).
Damit hat die belangte Behörde auch in diesem Punkt die Rechtslage verkannt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit mehreren Fehlern behaftet hat. S[ie] hat bei beiden Spruchbestandteilen die Rechtslage verkannt, weiters sind ihr zu beiden Spruchbestandteilen Begründungsfehler unterlaufen. Dies verstärkt insgesamt das Bild einer willkürlichen Vorgangsweise.
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass die belangte Behörde es zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hätte beurteilen können, ob die für die Versetzung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, wird hilfsweise die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht. Denn die belangte Behörde hat dadurch, dass sie das Verfahren nicht gemäß §38 AVG ausgesetzt hat, eine ihr gesetzlich nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen."
Die Berufungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, lauten auszugsweise wie folgt: 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
"Verwendungsänderung und Versetzung
§145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß §2 Abs3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Verwendungsgruppe ist ... ohne schriftliche Zustimmung des Beamten
des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des §14 Abs1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
2.1. Gegen die bei der Erlassung des bekämpften Bescheides angewendeten gesetzlichen Bestimmungen hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu §38 BDG 1979 zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH). 2.1. Gegen die bei der Erlassung des bekämpften Bescheides angewendeten gesetzlichen Bestimmungen hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche zu §38 BDG 1979 zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH).
2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.
Da der Verfassungsgerichtshof - wie erwähnt - gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden - und nur darauf kommt es hier an! - Mangel behaftet wäre.
Auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Insbesondere kann es nicht als geradezu denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission nach Lage des vorliegenden Falles - zum einen ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht im Besitz eines gültigen Berufshubschrauberpilotenscheines und auch nicht einer gültigen Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist, und zum anderen auf Grund der nunmehrigen rechtskräftigen strafrechtlichen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer - das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd §38 Abs3 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers annimmt. Dasselbe trifft für die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten, sowie die behördlichen Erwägungen betreffend die "schonendste Variante" der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes zu.
2.3. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Selbst wenn es zuträfe, dass die Berufungskommission das Verfahren bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens von Rechts wegen auszusetzen gehabt hätte, läge eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor. Denn durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das genannte Grundrecht nicht verletzt (zB VfSlg. 10.140/1984, 11.102/1986, 17.835/2006).
3. Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
4. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.). 4. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt vergleiche VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungsänderung, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2046.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010