RS OGH 1984/3/27 5Ob678/83, 6Ob541/90, 10Ob379/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1984
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Norm

ABGB §825 B
ABGB §837 A
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Der vom ( gerichtlich oder von der Mehrheit bestellten ) Verwalter einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt vertritt alle Miteigentümer als Prozeßparteien; diese bilden dann im Kündigungsstreit eine unzertrennliche Streitgenossenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013166

Dokumentnummer

JJR_19840327_OGH0002_0050OB00678_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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