Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Der vom ( gerichtlich oder von der Mehrheit bestellten ) Verwalter einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt vertritt alle Miteigentümer als Prozeßparteien; diese bilden dann im Kündigungsstreit eine unzertrennliche Streitgenossenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013166Dokumentnummer
JJR_19840327_OGH0002_0050OB00678_8300000_001