Norm
ZPO §84 Abs1 IRechtssatz
Trägt das Rekursgericht nach einer a - limine Zurückweisung der Klage, weil diese infolge von Gebrechen eine ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung verhindere, dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahren auf, kann dieser Beschluß auch vom Beklagten, der bisher formell am Verfahren noch nicht beteiligt war, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036468Dokumentnummer
JJR_19840327_OGH0002_0020OB00532_8400000_001