Norm
WEG 1975 §9Rechtssatz
Nach der Intention des Gesetzgebers sollten die Anteile durch das gemeinsame Ehegatten-Wohnungseigentum in der Weise verbunden sein, die etwa dem auch nach der früheren Rechtslage zulässigen vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082800Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00008_8400000_003