Norm
EO §78Rechtssatz
Die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO, die von dieser Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Auslande errichteten Exekutionstitels (§ 78 EO) die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel nach § 1 Z 17 EO ist die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002351Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00001_8400000_001