Norm
ABGB §364c DRechtssatz
Ehegatten, die z.B. eine Gütergemeinschaft, in die eine Eigentumswohnung einbezogen ist, vereinbart haben, sollen hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte durch Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem § 364 c ABGB Wirkung gegen Dritten erreichen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010789Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00008_8400000_001