RS OGH 1984/3/28 3Ob16/84, 5Ob140/10i, 2Ob124/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1984
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Norm

AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3
EO §40 Abs1
EO §44 Abs2 Z1 A1

Rechtssatz

Sollen private Urkunden als unbedenklich angesehen werden, wird in der Regel erforderlich sein, daß sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen sind, sondern daß auch Zweifel darüber, daß die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 16/84
  • 5 Ob 140/10i
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 140/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 124/21f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 124/21f
    Vgl; Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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