Norm
AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3Rechtssatz
Sollen private Urkunden als unbedenklich angesehen werden, wird in der Regel erforderlich sein, daß sie nicht nur frei von ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln, wie etwa Radierungen, Ausbesserungen und dergleichen sind, sondern daß auch Zweifel darüber, daß die auf der Urkunde bekundeten Erklärungen von der betreibenden Partei (oder ihrem Vertreter) stammen und von ihr gefertigt sind, nicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022