RS OGH 1984/3/28 3Ob8/84, 5Ob65/00w, 5Ob196/00k, 5Ob200/03b, 7Ob302/03t, 5Ob51/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1984
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Norm

ABGB §364c D
WEG §9 Abs1
WEG §9 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3

Rechtssatz

Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. Die in Entscheidungen verschiedener Gerichte zweiter Instanz schon vertretene gegenteilige Ansicht (MietSlg 28484, 32481) wird daher nicht gebilligt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
    MietSlg 36/13 = NZ 1984,156 (zust Hofmeister NZ 1984,160) = EvBl
    1984/99 S 395 = SZ 57/63 = RdW 1984,273 = JBl 1985,164
  • 5 Ob 65/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 65/00w
    Auch; nur: Die Eintragung eines wechselseitigen Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ist auch im Falle eines Ehegatten-Wohnungseigentumes möglich. (T1) Beisatz: Eine teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes kommt nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T2)
  • 5 Ob 196/00k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen beziehungsweise zu dulden. Beide Anteilseigentümer sind daher als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet. (T3); Veröff: SZ 73/193
  • 5 Ob 200/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 200/03b
    nur T1; Beisatz: Nunmehr Eigentümerpartnerschaft. (T4)
  • 7 Ob 302/03t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 7 Ob 302/03t
  • 5 Ob 51/16k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 51/16k
    Auch; Beisatz: § 13 Abs 3 erster Satz WEG 2002 steht der Einverleibung eines Vorkaufsrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen nicht entgegen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010790

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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