Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Zwischen dem Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit und der Tatbegehung muß eine Kausalität bestehen. Dieser Zustand muß aber nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein; es genügt, wenn er die Begehung der Tat maßgeblich beeinflußt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090542Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0120OS00025_8400000_001