RS OGH 1984/3/29 12Os180/83, 12Os17/85

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

StGB §216

Rechtssatz

Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095269

Dokumentnummer

JJR_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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