Norm
StGB §216Rechtssatz
Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095269Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_002