Norm
VerkehrsopferschutzG §1 Abs1Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. Da die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das gegen den Verband gerichtete Klagebegehren nicht als unschlüssig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018