RS OGH 1984/3/29 8Ob162/83, 7Ob241/98m, 7Ob103/03b, 2Ob40/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

VerkehrsopferschutzG §1 Abs1
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. Da die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das gegen den Verband gerichtete Klagebegehren nicht als unschlüssig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 162/83
    Veröff: SZ 57/64
  • 7 Ob 241/98m
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 241/98m
    Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsopferschutzgesetz BGBl 1977/322 idF BGBl 1995/258: Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs zulässig. (T1)
  • 7 Ob 103/03b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 103/03b
    nur: Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. (T2)
    Veröff: SZ 2003/63
  • 2 Ob 40/15v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 40/15v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: VOEG BGBl I 2007/37; Verwechslungsgefahr; Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist auch von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2015/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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