Norm
StGB §33Rechtssatz
Rascher Rückfall ist seinem Gehalt nach einem der im § 33 StGB (nur beispielsweise) aufgezählten - besonderen - Erschwerungsgründe gleichwertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021