Norm
ZPO §503 Z4 E4c11Rechtssatz
Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019