Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Gemäß § 6 Z 8 lit a UStG 1972 ist die Gewährung von Krediten umsatzsteuerfrei. Daraus folgt, daß auch das mit der Kreditgewährung im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Entgelt nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dazu zählen im weiteren Sinne auch vereinbarte Verzugszinsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032006Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0080OB00578_8300000_001