Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015