RS OGH 1984/4/2 Bkd79/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1984
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Ein im Stil einer Werbeeinschaltung gehaltenes Inserat, in der die Bürger eines Bundeslandes aufgefordert werden, einem Strafverhandlungsablauf und einer Verteidigung eines Angeklagten durch den inserierenden Rechtsanwalt beizuwohnen, ist keine angemessene, in der Rechtsordnung vorgesehene, Entgegnung zu Gunsten seines Klienten (auf in einer anderen Tageszeitung erhobene Vorwürfe), sondern eine reklamehafte Herausstellung der Person des Disziplinarbeschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt darf sich auch persönlich nur solcher Verteidigungsmittel bedienen, die der Ehre und dem Ansehen des Anwaltstandes nicht zum Schaden gereichen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 79/83
    Entscheidungstext OGH 02.04.1984 Bkd 79/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056307

Dokumentnummer

JJR_19840402_OGH0002_000BKD00079_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten