Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein im Stil einer Werbeeinschaltung gehaltenes Inserat, in der die Bürger eines Bundeslandes aufgefordert werden, einem Strafverhandlungsablauf und einer Verteidigung eines Angeklagten durch den inserierenden Rechtsanwalt beizuwohnen, ist keine angemessene, in der Rechtsordnung vorgesehene, Entgegnung zu Gunsten seines Klienten (auf in einer anderen Tageszeitung erhobene Vorwürfe), sondern eine reklamehafte Herausstellung der Person des Disziplinarbeschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt darf sich auch persönlich nur solcher Verteidigungsmittel bedienen, die der Ehre und dem Ansehen des Anwaltstandes nicht zum Schaden gereichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056307Dokumentnummer
JJR_19840402_OGH0002_000BKD00079_8300000_001