RS OGH 1984/4/3 4Ob321/84

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform den patentgemäßen Lösungsweg nutzt, kommt es auf die technische Erkenntnis des Fachmannes an. Um naheliegende Umgehungsversuche nach Möglichkeit auszuschalten, ist auch die unvollkommene Benützung oder die sogenannte verschlechterte Ausführungsform in einem gewissen Umfang als Patentverletzung zu werten, doch setzt dies voraus, daß der Benützer noch im Rahmen der im Patent gestellten Aufgabe handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 321/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 321/84
    Veröff: SZ 57/68 = ÖBl 1985,38 = GRURInt 1985,766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071513

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00321_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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