Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Der Patentschutz umfasst auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. Die Lösungsmittel müssen mit den in den Patentansprüchen genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen und (im Wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011