RS OGH 1984/4/3 4Ob37/84, 8ObA118/02i

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, daß außerdem ein konstitutiver Akt der Bestellung des Leiters dieser Einheit vorliegt und daß überdies in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 DO.A und Anlage 4) eine eigene Organisationseinheit vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 37/84
  • 8 ObA 118/02i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 118/02i
    nur: Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Einordnung in eine bestimmte Dienstklasse der Gehaltgruppe F ist die Führungsaufgabe über eine bestimmte Organisationeinheit. Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054725

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00037_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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