Norm
KSchG §13Rechtssatz
Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht aus; das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013