Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer gestattet, die in Bestand gegebene Bodenfläche zu einer Fischzuchtanlage umzugestalten und war er, was im Zweifel anzunehmen ist, mit der Belassung der Anlage nach Beendigung des Bestandverhältnisses einverstanden, so ist bei der Ermittlung des ihm im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB zugekommenen Vorteils der ihm zuzumutende Aufwand und der von ihm zu erzielende Vorteil in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017898Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_001